AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Likra West GmbH

Für alle Lieferungen von Mischfuttermitteln einschließlich solcher aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen sind ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen maßgebend. Abweichende Bedingungen des Käufers sind ohne unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung unwirksam.
Der Käufer hat beim Weiterverkauf der Ware zur Wahrung unserer und seiner eigenen Rechte entsprechende Bedingungen mit seinen Abnehmern zu vereinbaren.
Die rechtliche Unwirksamkeit irgend eines Teiles der nachstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts ohne Einfluß.

1. Vertragsabschluß
Sämtliche Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie entweder sofort ausgeführt oder von uns schriftlich bestätigt worden sind.
Vom Inhalt der Bestätigungsschreiben abweichende mündliche Nebenabreden, auch soweit sie mit unseren Vertretern getroffen wurden, sind nicht verbindlich.
Für alle Aufträge gelten die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Rezepturen. Werden auf Wunsch des Kunden von diesem bereitgestellte Stoffe oder Mischungen eingemischt und treten hierdurch oder bei dadurch entstehenden Wechselwirkungen mit den Inhaltsstoffen unserer Produkte Mängel oder Folgeschäden auf, so haftet hierfür der Kunde. Die vereinbarten Lieferzeiten, Liefermengen und Preise gelten nur unter dem Vorbehalt der regelmäßigen ausreichenden Rohstoffversorgung.

2. Lieferung
Unsere Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfristen nach unserer Wahl.Hat der Käufer die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abzunehmen, ohne daß feste Liefertermine bestimmt sind, so ist davon auszugehen, daß die Abnahme der Ware in annähernd gleichen monatlichen Teilmengen erfolgt.Soweit diese Teilmengen erheblich, d.h. um mehr als 10 % überschritten werden, können wir die Lieferung verweigern und den Käufer auf den nächsten Lieferungsabschnitt verweisen. 
Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt, die vereinbarten Lieferfristen stillschweigend zu verlängern, die Liefertermine zu benachfristen oder vom Vertrage zurückzutreten. Daneben stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Unsere Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht berührt.

3. Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab unserem Werk oder Lager. Die Transportart liegt, wenn nicht anders vereinbart, in unserem Ermessen.Die Abfertigung von Straßenfahrzeugen erfolgt, soweit nicht betriebliche Erfordernisse etwas anderes bedingen, in der Reihenfolge des Eintreffens. Für Wartezeiten, die durch starken Andrang entstehen, übernehmen wir keine Verantwortung. 
Der Empfänger oder Transportführer hat die Ladung gewichtsmäßig bzw. stückzahlmäßig auf für Futtermittel geeignetem und sauberem Fahrzeug zu übernehmen und zu bestätigen. Sobald das Fahrzeug das Werk verlassen hat, können bei der Abladung festgestellte Manki nicht mehr anerkannt werden. Wir verweisen auf die Einhaltung der Vorschriften gemäß Straßenverkehrsgesetz über die Begrenzung des Gesamtgewichtes.
Der Käufer trägt das Transportrisiko auch dann, wenn franko oder frachtfrei Empfangsstation gekauft ist. Eventuelle Ersatzansprüche an die Deutsche Bahn AG oder den Spediteur muß der Käufer selbst geltend machen und durch Tatbestandsaufnahme untermauern.

4. Beanstandungen
Der Käufer muß die Ware sofort nach dem Empfang überprüfen. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung ohne weiteres erkennbar sind, sind nach Art und Umfang innerhalb fünf Geschäftstagen mit Einschreibebrief zu rügen.'
Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb 20 Geschäftstagen nach Ankunft der Mischfuttermittel beim Käufer, zu rügen.
Proben für die Zwecke der Untersuchung sind innerhalb der Rügefrist nach den Vorschriften der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung Neufassung vom 16.02.1995 zu entnehmen. Verlangt der Käufer Probenahme durch einen vereidigten Probenehmer, so hat er hierfür die Kosten zu tragen.
Bei nicht form- und fristgerechten Rügen gelten die Mischfuttermittel als einwandfrei geliefert und vom Käufer genehmigt. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die Mischfuttermittel zwischenlagert, mit anderen Erzeugnissen vermischt oder anders weiterverarbeitet.
Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Mischfuttermittel mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren und für die handelsübliche Versicherung zu sorgen.

5. Mängelrügen
Mängelrügen -auch solche für verdeckte Mängel- gelten nur dann als begründet, wenn die nach Ziffer 4 entnommene Probe die gerügten Mängel aufweist.
Wegen eines Mangels, den wir zu vertreten haben, kann der Käufer die Lieferung einwandfreier Erzeugnisse oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber uns oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen; etwas anderes gilt nur bei Schäden, die durch vorsätzliches Verhalten verursacht wurden. Bei Teillieferungen bezieht sich die Mängelhaftung jeweils nur auf die mangelhafte Rate.

6. Preisstellung
Unsere Preise verstehen sich freibleibend auf Basis Normalwasser netto ab Werk bzw. Auslieferungslager und verstehen sich bei Sackware einschließlich Verpackung oder bei Lieferung in Silo-Behältern netto lose. Unsere Verpackungen (Papiersäcke) sind mit dem Repasack-Zeichen versehen, eine Rücknahme durch uns gemäß der Verpackungsverordnung ist damit ausgeschlossen. Eine Liste der Sammelstellen kann bei uns angefordert werden. Die Säcke dürfen nur gemäß dem aufgedruckten Repasack-Zeichen befüllt werden. Der Käufer verpflichtet sich, diese Hinweise innerhalb der Absatzkette weiterzugeben. Eventuelle nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhungen der Frachtkosten trägt der Käufer. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die öffentlichen Abgaben, Zölle und Steuern oder treten sonstige staatliche oder behördliche Maßnahmen in Kraft, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen und anzupassen.

7. Rechnungen
Unsere Rechnungen sind sofort fällig, falls nicht anders vereinbart. Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung. Rechnungen gelten als anerkannt, sofern der Käufer nicht innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Wir sind berechtigt, vom 10. Tag nach Fälligkeit den jeweils für kurzfristige Kredite üblichen Bankzins, mindestens aber 8 %, zu berechnen, ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Verzuges vorliegen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
Werden unsere Zahlungsbedingungen vom Käufer nicht eingehalten oder werden uns Umstände bekannt, die nach unserem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, Barzahlung Zug um Zug, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach unserer Wahl zu verlangen und sämtliche noch offenstehenden Rechnungsbeträge geltend zu machen ohne Rücksicht darauf, ob diese fällig sind oder nicht. Für hereingenommene Wechsel können wir in diesem Fall sofort, ohne Beachtung der Laufzeit, Zahlung gegen Rückgabe der Papiere verlangen.
Unsere Vertreter haben keine Inkasso-Vollmacht.

8. Eigentumsvorbehalt und Interventionen
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung - einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung)- bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Soweit der Käufer sie verarbeitet, gelten wir als Hersteller i.S. des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung).
Der Käufer ist nur Verwahrer. Er ist berechtigt, die Ware oder das hieraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern.
Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt er hiermit unwiderruflich sämtlich an uns zu unserer Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen.
Wir sind jedoch berechtigt, den uns auf Verlangen zu benennenden Abkäufern (Dritten) von dem Forderungsübergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Ggf. sind wir in Zweifelsfällen berechtigt, die Bücher und Fakturen des Käufers einzusehen oder einsehen zu lassen und den in den Geschäfts-/Lagerräumen des Käufers vorhandenen und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Warenbestand körperlich festzustellen und in eigene Verwahrung zu übernehmen. Der Käufer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.
In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche gelten im voraus als an uns abgetreten.

9. Höhere Gewalt
Bei allen Fällen höherer Gewalt und sonstiger, von uns nicht zu vertretender Störungen, z.B. Streik im eigenen oder in Lieferbetrieben, bei Störungen in der Energieversorgung und bei allen sonstigen, von uns nicht zu beeinflussenden Behinderungen, welche die Herstellung oder Lieferung bei uns oder unseren Zulieferern unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wird die Lieferfrist, nach unserer Mitteilung an den Käufer, um die Dauer der Behinderung verlängert. Dauert die Behinderung jedoch länger als 45 Tage, so sind beide Partner berechtigt, den Vertrag bzw. dessen unerfüllten Teil aufzuheben.
Der Käufer kann aus dem Erfüllungshindernis keine Schadenersatzansprüche herleiten.

10. Kommissionäre
Jeder Händler, der ein Kommissionslager von uns unterhält, haftet für die bei Ihm lagernde Ware. Verdirbt die Ware, insbesondere durch feuchte oder zu lange Lagerung, durch Feuer, Wasser o.Ä., ist der Lagerhalter voll schadensersatzpflichtig. Ware, deren Produktionsdatum mehr als zwei Monate zurückliegt, kann von uns nicht zurückgenommen werden. Der Lagerhalter hat Sie in diesem Fall in vollem Umfang zu ersetzen.
Der Kommissionsbestand ist monatlich zu melden. Die Lagerbestandsliste ist sofort nach Erhalt zu pfüfen uns spätestens binnen vier Wochen schriftlich zu beanstanden. Provisionen gelten bis zur vollständigen Begleichung der entsprechenden Forderung durch den Kunden als Vorschuß.

11. Geschäftsverbindung
Der Käufer ist damit einverstanden, daß die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit uns entstehenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, fortgeführt und von uns verarbeitet werden.

12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung und für alle sonstigen Verpflichtungen ist Ingolstadt.